Allgemeine Leistungsbedingungen für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung oder zur Beseitigung (Abfälle)


1. Allgemeines

Soweit das schriftliche Angebot seitens des Auftragnehmers, Di-Tron Recyling (nachfolgend Unternehmen) nicht ausdrücklich anders lautende Regelungen trifft,
gelten die nachfolgenden Leistungsbestimmungen, ergänzend und hilfsweise der gesetzlichen Regelungen. Geschäftsbedingungen des Abfallerzeugers
(nachfolgend Auftraggeber) finden keine Anwendung. Abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt sind und vom Unternehmer
schriftlich bestätigt werden. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahe kommen.


2. Angebote

Das Unternehmen erbringt grundsätzlich reine Dienstleistungen, ohne dass ein Erfolg versprochen oder erbracht wird. Die Angebote sind freibleibend.
Die vom Unternehmen für seine Leistungen genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Vereinbahrungen
beziehen sich lediglich auf die eigenen Leistungen des Unternehmens, umfassen also nicht etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen
oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Entgeldfestlegung
ist eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils aktuellen gültigen Preisliste des Unternehmens zu zahlen. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend.
Leerfahrten sind Kostenpflichtig.

3. Aufstellen und Verfüllen der Systeme

Im Bedarfsfall stellt das Unternehmen dem Auftraggeber geeignete Systeme (z.B. Behälter, Fahrzeuge etc.) zur Sammlung der Abfälle zur Verfügung. Diese
Systeme bleiben im Eigentum des Unternehmens und werden gegen Berechnung auf der Grundlage der aktuellen Preisliste zur Verfügung gestellt. Der
Auftrageber hat für die Aufstellung und den Betrieb der Systeme einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen.
Der Auftrageber haftet für Schäden am Systemteil oder bei Verlust desselben. Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das Unternehmen
ist jederzeit berechtigt, das jeweilige System gegen andere auszutauschen. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist das Unternehmen berechtigt,
das System unverzüglich abzuholen. Bei Restinhalten ist das Unternehmen berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers das System zu reinigen. Bei Beschädigung
des Eigentums Dritter (Bürgersteige, Fahrbahnen etc.) hat der Auftrageber die Unfallstelle sofort zu sichern und die zuständige Behörde zu Unterrichten.
Verfüllung der Systeme ist Sache des Auftraggebers. Er hat die jeweiligen Befüllungsvorschriften zu beachten (zulässige Höchstbelastung, Befüllhöhe etc.).


4. Voraussetzung der Leistungspflicht

Die Übernahme der Abfälle setzt eine wirksame Annahmeerklärung für diese Stoffe voraus. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Verwertung
oder Entsorgung aus Gründen, die das Unternehmen weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat. Während dieser Zeit ist das Unternehmen
berechtigt, die Abfälle auf eigene Rechnung ordnungsgemäß durch Dritte entsorgen oder verwerten zu lassen. Das Unternehmen ist berechtigt, die vertragliche
Leistung durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Der Anspruch auf Entsorungsleistungen sind nicht übertragbar.


5. Abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers

Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle durch das Unternehmen gehen Gefahr und Haftung auf diese über, soweit die Ist- Beschaffenheit der Abfälle den
vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht. Die vom Unternehmen übernommenen Vertragspflichten entbindet
den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfälle. Der Auftrageber ist für die richtige Deklaration
der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung des Unternehmens zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen
und Firmen. Soweit das Unternehmen den Auftraggeber bei Erstellung der verantwortlichen Erklärung berät, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung, die den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung freistellt. Das Unternehmen ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die in ihrer
Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung
zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen. Der Auftraggeber bleibt bis zur Einbringung in die Verwertungs- oder Entsorgungsanlage
Eigentümer der Abfälle. Bei der Übernahme von Wertstoffen sind sich die Parteien einig, dass das Eigentum dann mit der Einbringung in die Verwertungsanlage
auf das Unternehmen übergeht.


6. Abrechnung / Zahlung

Soweit nicht etwas anders vereinbart ist, berechnet das Unternehmen die übernommenen Abfälle nach den bei der Abholung/ Verwiegung festgestellten Mengen,
Gewichten und Stoffzusammensetzungen. Verpackungen, Paletten, Gebinde, Behälter etc. werden mitverwogen; die Preise ihrer Verwertung/ Beseitigung
bestimmen sich nach dem Inhaltsmaterial. Der Rechnungsbetrag muß dem Konto des Unternehmens binnen 2 Wochen gutgeschrieben sein. Bei
Zahlungsverzug kann das Unternehmen für jedes weitere Mahnschreiben 10,00 Euro verlangen. Verzugszinsen werden mit 12% jährlich berechnet. Dem
Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Auftrageber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung
rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist.

7. Vergütungsanpassung

Ändern sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Zum Zwecke der Vertragsanpassung
übermittelt das Unternehmen dem Auftraggeber ein neues Vertragsangebot, das die Kostenänderung in angemessener Weise berücksichtigt. Der Auftraggeber
kann der beabsichtigten Preisanpassung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Angebotes widersprechen. In diesem Fall ist das Unternehmen
berechtigt, den Vertrag vorzeitig zum Ende des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Kalendermonat oder zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen.

Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, so gilt der angebotene neue Preis für alle Leistungen als vereinbart, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist erbracht
werden. Widerspricht der Auftraggeber, verlangt aber gleichwohl die weitere Entsorgung, so kann er ab dem vorgesehenen Preisanpassungszeitpunkt weitere
Leistungen nur gegen Zahlung der vom Unternehmen angebotenen geänderten Vergütung verlangen. Er ist jedoch berechtigt, eine Mehrvergütung unter
Vorbehalt zu leisten. Rückzahlungsansprüche verjähren nach 6 Monaten.


8. Vertragsdauer/ Kündigung

Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Vertrag, der auf die regelmäßige Erbringung von Leistungen durch das Unternehmen
gerichtet ist, eine Laufzeit von zunächst 2 Jahren. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der
zunächst vorgesehenen und stillschweigend verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Bei einem Annahmeverzug des Auftraggebers von über
2 Monaten oder einem wiederholten Zahlungsverzug steht dem Unternehmen ein Recht auf außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zu.

Das Unternehmen ist zur fristlosen Kündigung ferner berechtigt, wenn
a) wiederholt Abfälle zurückgewiesen werden mussten,
b) die Entsorgung/Verwertung/ Beseitigung nach Vertragsschluss durch Gesetz, Verordnung, behördliche Auflage oder Ähnliches unzulässig oder unzumutbar
wird,

c) der Auftraggeber zahlungsunfähig wird oder über sein eigenes Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt werden. Im Falle einer fristlosen
Kündigung steht dem Unternehmen ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 40% des positiven Vertragsinteresses (Gesamtumsatz der Restlaufzeit) zu,
unabhängig von der Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche. Dem Auftrageber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
unbenommen.


9. Haftung

Sollte das Unternehmen, aus welchen Gründen auch immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf eine
Monatsvergütung.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bremen. Di-Tron ist ein beim Deutschen Marken u. Patentamt eingetragenes Warenzeichen, sowohl als Bild- wie auch Wortmarke, Nr: 30057247.
Inhaber der Fa. Di-Tron Recycling ist Michael Dinglinger, Stader Str. 21, 28876 Oyten. Umsatzsteuernr: DE 116694714

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klauseln am nächsten kommt.


Stand 01.01.2004