Allgemeine Leistungsbedingungen für die
Entsorgung von Abfällen zur Verwertung oder zur Beseitigung
(Abfälle)
1. Allgemeines
Soweit das schriftliche Angebot seitens des
Auftragnehmers, Di-Tron Recyling (nachfolgend Unternehmen) nicht
ausdrücklich anders lautende Regelungen trifft,
gelten die
nachfolgenden Leistungsbestimmungen, ergänzend und hilfsweise der
gesetzlichen Regelungen. Geschäftsbedingungen des Abfallerzeugers
(nachfolgend Auftraggeber) finden keine Anwendung. Abweichende
Regelungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt sind und vom
Unternehmer
schriftlich bestätigt werden. Unwirksame Regelungen sind durch
zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten
wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahe kommen.
2. Angebote
Das Unternehmen erbringt grundsätzlich reine
Dienstleistungen, ohne dass ein Erfolg versprochen oder erbracht wird.
Die Angebote sind freibleibend.
Die vom Unternehmen für seine Leistungen genannten Preise
verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende
Vereinbahrungen
beziehen sich lediglich auf die eigenen Leistungen des Unternehmens,
umfassen also nicht etwaige bare Auslagen, Gebühren für
behördliche Genehmigungen
oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem
Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei Fehlen einer
ausdrücklichen Entgeldfestlegung
ist eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils aktuellen
gültigen Preisliste des Unternehmens zu zahlen. Die vereinbarten
Leistungsrhythmen sind bindend.
Leerfahrten sind Kostenpflichtig.
3. Aufstellen und Verfüllen der Systeme
Im Bedarfsfall stellt das Unternehmen dem
Auftraggeber geeignete Systeme (z.B. Behälter, Fahrzeuge etc.) zur
Sammlung der Abfälle zur Verfügung. Diese
Systeme bleiben im Eigentum des Unternehmens und werden gegen
Berechnung auf der Grundlage der aktuellen Preisliste zur
Verfügung gestellt. Der
Auftrageber hat für die Aufstellung und den Betrieb der Systeme
einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur
Verfügung zu stellen.
Der Auftrageber haftet für Schäden am Systemteil oder bei
Verlust desselben. Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Das Unternehmen
ist jederzeit berechtigt, das jeweilige System gegen andere
auszutauschen. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist das
Unternehmen berechtigt,
das System unverzüglich abzuholen. Bei Restinhalten ist das
Unternehmen berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers das System zu
reinigen. Bei Beschädigung
des Eigentums Dritter (Bürgersteige, Fahrbahnen etc.) hat der
Auftrageber die Unfallstelle sofort zu sichern und die zuständige
Behörde zu Unterrichten.
Verfüllung der Systeme ist Sache des Auftraggebers. Er hat die
jeweiligen Befüllungsvorschriften zu beachten (zulässige
Höchstbelastung, Befüllhöhe etc.).
4. Voraussetzung der Leistungspflicht
Die Übernahme der Abfälle setzt eine
wirksame Annahmeerklärung für diese Stoffe voraus. Die
Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die
Verwertung
oder Entsorgung aus Gründen, die das Unternehmen weder grob
fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat.
Während dieser Zeit ist das Unternehmen
berechtigt, die Abfälle auf eigene Rechnung
ordnungsgemäß durch Dritte entsorgen oder verwerten zu
lassen. Das Unternehmen ist berechtigt, die vertragliche
Leistung durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Der Anspruch auf
Entsorungsleistungen sind nicht übertragbar.
5. Abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers
Mit der tatsächlichen Übernahme der
Abfälle durch das Unternehmen gehen Gefahr und Haftung auf diese
über, soweit die Ist- Beschaffenheit der Abfälle den
vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der verantwortlichen
Erklärung entspricht. Die vom Unternehmen übernommenen
Vertragspflichten entbindet
den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für
die Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfälle. Der Auftrageber
ist für die richtige Deklaration
der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Dies gilt auch im
Falle der Bevollmächtigung des Unternehmens zur Vertretung
gegenüber Behörden, Beliehenen
und Firmen. Soweit das Unternehmen den Auftraggeber bei Erstellung der
verantwortlichen Erklärung berät, handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche
Verpflichtung, die den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung
freistellt. Das Unternehmen ist berechtigt, die Annahme von
Abfällen, die in ihrer
Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung
abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer
ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung
zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.
Der Auftraggeber bleibt bis zur Einbringung in die Verwertungs- oder
Entsorgungsanlage
Eigentümer der Abfälle. Bei der Übernahme von
Wertstoffen sind sich die Parteien einig, dass das Eigentum dann mit
der Einbringung in die Verwertungsanlage
auf das Unternehmen übergeht.
6. Abrechnung / Zahlung
Soweit nicht etwas anders vereinbart ist, berechnet
das Unternehmen die übernommenen Abfälle nach den bei der
Abholung/ Verwiegung festgestellten Mengen,
Gewichten und Stoffzusammensetzungen. Verpackungen, Paletten, Gebinde,
Behälter etc. werden mitverwogen; die Preise ihrer Verwertung/
Beseitigung
bestimmen sich nach dem Inhaltsmaterial. Der Rechnungsbetrag muß
dem Konto des Unternehmens binnen 2 Wochen gutgeschrieben sein. Bei
Zahlungsverzug kann das Unternehmen für jedes weitere
Mahnschreiben 10,00 Euro verlangen. Verzugszinsen werden mit 12%
jährlich berechnet. Dem
Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden
nachzuweisen. Der Auftrageber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn
die Gegenforderung
rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist.
7. Vergütungsanpassung
Ändern sich die der Kalkulation zugrunde
liegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen
anzupassen. Zum Zwecke der Vertragsanpassung
übermittelt das Unternehmen dem Auftraggeber ein neues
Vertragsangebot, das die Kostenänderung in angemessener Weise
berücksichtigt. Der Auftraggeber
kann der beabsichtigten Preisanpassung innerhalb einer Frist von 2
Wochen ab Zugang des Angebotes widersprechen. In diesem Fall ist das
Unternehmen
berechtigt, den Vertrag vorzeitig zum Ende des auf den Ablauf der
Widerspruchsfrist folgenden Kalendermonat oder zu einem späteren
Zeitpunkt zu kündigen.
Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, so gilt der
angebotene neue Preis für alle Leistungen als vereinbart, die nach
Ablauf der Widerspruchsfrist erbracht
werden. Widerspricht der Auftraggeber, verlangt aber gleichwohl die
weitere Entsorgung, so kann er ab dem vorgesehenen
Preisanpassungszeitpunkt weitere
Leistungen nur gegen Zahlung der vom Unternehmen angebotenen
geänderten Vergütung verlangen. Er ist jedoch berechtigt,
eine Mehrvergütung unter
Vorbehalt zu leisten. Rückzahlungsansprüche verjähren
nach 6 Monaten.
8. Vertragsdauer/ Kündigung
Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes
vereinbart wurde, hat der Vertrag, der auf die regelmäßige
Erbringung von Leistungen durch das Unternehmen
gerichtet ist, eine Laufzeit von zunächst 2 Jahren. Das
Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn
es nicht drei Monate vor Ablauf der
zunächst vorgesehenen und stillschweigend verlängerten
Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Bei einem Annahmeverzug
des Auftraggebers von über
2 Monaten oder einem wiederholten Zahlungsverzug steht dem Unternehmen
ein Recht auf außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung
einer Frist zu.
Das Unternehmen ist zur fristlosen Kündigung
ferner berechtigt, wenn
a) wiederholt Abfälle zurückgewiesen werden mussten,
b) die Entsorgung/Verwertung/ Beseitigung nach Vertragsschluss durch
Gesetz, Verordnung, behördliche Auflage oder Ähnliches
unzulässig oder unzumutbar
wird,
c) der Auftraggeber zahlungsunfähig wird oder
über sein eigenes Vermögen das Konkurs- oder
Vergleichsverfahren beantragt werden. Im Falle einer fristlosen
Kündigung steht dem Unternehmen ein Schadenersatzanspruch in
Höhe von 40% des positiven Vertragsinteresses (Gesamtumsatz der
Restlaufzeit) zu,
unabhängig von der Geltendmachung weitergehender
Schadenersatzansprüche. Dem Auftrageber bleibt der Nachweis eines
geringeren Schadens
unbenommen.
9. Haftung
Sollte das Unternehmen, aus welchen Gründen auch
immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich
seine Haftung der Höhe nach auf eine
Monatsvergütung.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bremen.
Di-Tron ist ein beim Deutschen Marken u. Patentamt eingetragenes
Warenzeichen, sowohl als Bild- wie auch Wortmarke, Nr: 30057247.
Inhaber der Fa. Di-Tron Recycling ist Michael
Dinglinger, Stader Str. 21, 28876 Oyten. Umsatzsteuernr: DE 116694714
Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine
angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich
zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klauseln am
nächsten kommt.
Stand 01.01.2004